AGB
1. Anwendungsbereich, Abwehrklausel
a. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Tiroler Schmäh (nachfolgend Tiroler Schmäh “, „uns“ oder „wir“) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 1 KSchG, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
b. Sollte sich eine Bestellung des Kunden als „Angebot“ darstellen, so ist Tiroler Schmäh berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von sechs Wochen anzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebotes bei Tiroler Schmäh. Tiroler Schmäh wird dem Kunden das Zugangsdatum auf Verlangen mitteilen.
c. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für zukünftige Leistungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
d. Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich die AGB von Tiroler Schmäh. Andere Regelungen, wie z.B. allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Angebot, Vertragsschluss
a. Alle Angebote von uns, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich und freibleibend. Angebote in den in Satz 1 bezeichneten Medien sind rechtlich als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen.
b. Sollte sich eine Bestellung des Kunden als „Angebot“ darstellen, so ist Tiroler Schmäh berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von sechs Wochen anzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebotes bei uns . Tiroler Schmäh wird dem Kunden das Zugangsdatum auf Verlangen mitteilen.
c. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt zustande, wenn das Angebot durch Tiroler Schmäh entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt wurde. Der Vertragsinhalt wird im Zweifel nach dem Sinn und Zweck unserer Auftragsbestätigung ausgelegt; soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein.
d. Auf Vertragsunterlagen enthaltene, sowie auf Produkten angegebene Gewichts- und Volumenangaben, gelten im Rahmen der EU-rechtlich definierten und anerkannten Gewichts- und Volumenbandbreiten.
e. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden, es sei denn, der Mitarbeiter ist zur Vereinbarung der Nebenabreden oder Änderungen bevollmächtigt.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
a. Angebote und Preise sind freibleibend. Preise gelten rein netto ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
b. Alle durch Lieferungen und Leistungen im Lande des Kunden entstandenen Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Kunden zu tragen.
c. Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nicht zu, es sei denn, die Gegenforderung, auf die der Kunde seine Rechte stützt, ist rechtskräftig festgestellt oder von Tiroler Schmäh anerkannt.
d. Ansprüche gegen Tiroler Schmäh keine Geldforderungen darstellen, dürfen nicht abgetreten werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.
e. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug von Skonto. Abweichende Zahlungsbedingungen sind gesondert zu vereinbaren.
4. Lieferung, Lieferfristen
a. österreichische Post
b. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Tiroler Schmäh verschuldet. Im Falle nicht von Tiroler Schmäh verschuldeter nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung steht beiden Vertragsparteien ein Rücktritt erst nach erfolglosem Verstreichen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist zu. Bei teilbaren Leistungen steht nur ein Teilrücktritt hinsichtlich der in Verzug stehenden Teilleistung zu. Schadenersatzansprüche aufgrund des (Teil-)Rücktritts sind ausgeschlossen.
c. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung notwendiger Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung von kompletten Bestellungsunterlagen.
d. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die Tiroler Schmäh die Lieferung wesentlich erschwert oder (zeitweilig) unmöglich macht, steht beiden Vertragsparteien ein Rücktritt erst nach erfolglosem Verstreichen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist zu. Beil teilbaren Leistungen steht nur ein Teilrücktritt hinsichtlich der in Verzug stehenden Teilleistung zu. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit), Transportstörungen, Ernteausfälle, Beschaffungsprobleme, Importablehnungen aufgrund von Qualitätsregelungen oder EU-Regelungen, oder sonstige Umstände, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von Tiroler Schmäh eintreten, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Besteht das Leistungshindernis länger als drei Monate, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
e. Hinsichtlich des breiten Produktsortiments von Tiroler Schmäh und den dementsprechend unterschiedlichen Produktionsphasen sind Teillieferungen in zumutbarem Umfange zulässig.
f. Tiroler Schmäh ist bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern Tiroler Schmäh vereinbarte Lieferfristen schuldhaft überschreitet, ist der Kunde verpflichtet, Tiroler Schmäh eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gelten die Ziffern 6 und 7 entsprechend.
g. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist Tiroler Schmäh berechtigt, Schäden für dadurch entstandene Lagerkosten geltend zu machen.
h. Ist der Kunde Tiroler Schmäh gegenüber schadenersatzpflichtig (z.B. nach einem Vertragsrücktritt), ist Tiroler Schmäh berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als das geltend gemachte Pauschale entstanden ist.
i. Tiroler Schmäh behält sich – alternativ zu Ziffer 4(h) – wahlweise vor, die Höhe des Schadens konkret zu 5. Eigentumsvorbehalt
5. Eigentumsvorbehalt
a. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen verbleibt die Ware in unserem Eigentum auch dann, wenn eine Weiterverarbeitung vom Käufer vorgenommen wurde. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist Tiroler Schmäh berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Kunden auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen.
b. Der Käufer wird ermächtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange sich der Kunde nicht im Zahlungsverzug befindet und (i) der Kunde die geplante Weiterveräußerung rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers an Tiroler Schmäh bekannt gibt, (ii) den Käufer über die Abtretung informiert sowie (iii) einen Buchvermerk über die Abtretung setzt und Tiroler Schmäh entsprechende Bestätigungen über den erfolgten Buchvermerk übermittelt. Für den Fall der Weiterveräußerung einer im Alleineigentum von Tiroler Schmäh stehenden Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Tiroler Schmäh ab, ohne dass es hierzu einer weiteren Erklärung bedarf. Tiroler Schmäh ist jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Tiroler Schmäh in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Besteht im Veräußerungsfall lediglich Miteigentum von Tiroler Schmäh , so gilt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, der dem Wert des Miteigentumsanteils entspricht. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät, wird Tiroler Schmäh von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen.
c. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bis zum Zahlungseingang bei uns im Haus ordnungsgemäß zu versichern. Verletzungen dieser Obliegenheiten berechtigen uns zum Schadenersatz.
6. Haftung
a. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vertragliche Hauptleistungspflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Tiroler Schmäh , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
b. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Tiroler Schmäh nur für gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden, mit denen nicht gerechnet werden konnte, wenn diese einfach fahrlässig verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Nicht gehaftet wird jedoch für einfach fahrlässig verursachte Schäden, deren Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs als völlig ungeeignet erscheinen muss und nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde.
c. Die Einschränkungen der Ziffern a und b gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Tiroler Schmäh , wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
d. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder Garantieerklärungen von Tiroler Schmäh bleiben unberührt.
7. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln
a. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Maßgabe des § 377 UGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Stellt der Kunde einen Mangel fest, so darf er über die Ware nicht verfügen, d.h. sie darf weder geteilt, weiter- verkauft noch weiterverarbeitet werden.
b. Beschaffenheitsangaben, z.B. Abmessung, Gewicht und sonstige technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibung und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie. Tiroler Schmäh behält sich das Recht vor, die Produktspezifikation, Rezepte oder den Herstellungsprozess zu ändern, wenn dies gesetzlich oder regulatorisch (einschließlich Industry codes und Richtlinien) oder aufgrund von Beschaffungsproblemen erforderlich ist.
c. Bei Mängeln oder Fehlern einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware kann Tiroler Schmäh nach seiner Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). Im Falle der Nachbesserung kann Tiroler Schmäh nach seiner Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung – für Tiroler Schmäh kostenpflichtig – an Tiroler Schmäh geschickt wird oder der Kunde das mangelhafte Produkt bereit hält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch Tiroler Schmäh oder durch von Tiroler Schmäh beauftragte Personen vorgenommen wird. Hierauf hat der Kunde einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des mangelhaften Produktes an Tiroler Schmäh nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten) werden von Tiroler Schmäh getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
d. Bei Lieferorten außerhalb Österreichs, sind die insgesamt zu tragenden Kosten der Nachbesserung durch Tiroler Schmäh auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
e. Ist Tiroler Schmäh zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder führt Tiroler Schmäh die notwendigen Tätigkeiten nicht innerhalb angemessener Fristen aus und zwar aus Gründen, die Tiroler Schmäh zu vertreten hat, ist diese Nachbesserung für den Kunden unzumutbar oder schlägt in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Schadenersatzansprüche sind nach Maßgabe der Haftungsregelung gemäß Ziffer 6 begrenzt.
f. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Übergabe der Ware an den Kunden.
g. Alle übrigen Ansprüche des Kunden, die ihm gegen Tiroler Schmäh aus Anlass und in Zusammenhang mit der Lieferung zustehen, insbesondere Schadenersatzansprüche, verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware durch den Kunden an den Endkunden. Der Kunde ist verpflichtet, Tiroler Schmäh das Lieferdatum der Ware an den Endkunden auf Verlangen bekanntzugeben. Ein allfälliger früherer Eintritt der Verjährung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere § 1489 ABGB) wird hiervon nicht berührt.
8. Transport, Gefahrenübergang
a. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald die Ware das Lager des Logistikpartners von Tiroler Schmäh ( österreichische Post) verlassen hat oder sich der Kunde in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Kunden mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.
9. Datenschutz
a. Personenbezogene Daten des Kunden werden von Tiroler Schmäh vertraulich und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung behandelt.
b. Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO") für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist Tiroler Schmäh Datenschutzbeauftragter: Tiroler Schmäh
d. Zur Durchführung des Vertrags verarbeitet Tiroler Schmäh folgende personenbezogene Daten des Kunden sowie ggf. der Mitarbeiter des Kunden auf der Rechtsgrundlage der „Vertragserfüllung“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO:
i. Name (Firmenname), Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontonummer sowie sonstige (Bestell-)Daten aus dem Vertragsverhältnis des Kunden;
ii. Name und Kontaktdaten der Ansprechperson beim Kunden.
e. Zur Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung erfolgt während der Dauer der Kundenbeziehung ggf. die Weitergabe der Adress- und Bonitätsdaten des Kunden an geeignete Wirtschaftsinformationsdienste. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO. Tiroler Schmäh und die im Auftrag von Tiroler Schmäh tätigen Unternehmen werden insoweit die gesetzlichen, datenschutzrechtlichen Vorgaben an eine solche Weitergabe.
f. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch Tiroler Schmäh finden Sie in der Datenschutzerklärung unter www.tirolerschmaeh.at/datenschutz
10. Schlussbestimmungen
a. Das Recht Österreichs ist zusammen mit dem UN- Kaufrecht maßgebend.
b. Alle Rechte aus geistigem Eigentum, die sich aus oder in Verbindung mit den Waren ergeben, sind Eigentum von Tiroler Schmäh . "Rechte aus geistigem Eigentum" sind alle Patente, Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmuster, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Marken, Dienstleistungsmarken, Handels-, Geschäfts- und Domainnamen, Rechte an Darbietung und Aufmachung, Rechte am „Good Will“ und dazugehörige Unterlassungsansprüche, Rechte des unlauteren Wettbewerbs, Rechte an Mustern, Rechte an Computersoftware, Datenbankrecht, Topographierechte, Urheberpersönlichkeitsrechte, Rechte an vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse) und alle anderen gewerblichen Schutzrechte und Rechte an geistigem Eigentum, in jedem Fall, unabhängig davon, ob eingetragen oder nicht, einschließlich aller Anträge und Verlängerungen oder Erweiterungen dieser Rechte, sowie alle ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen weltweit.
c. Der Kunde darf die Tiroler Schmäh zugehörigen Rechte aus geistigem Eigentum nicht als eigene verwenden oder in negativer, schmälernder oder sonst Tiroler Schmäh schädigender Weise verwenden. Jede Nutzung von Tiroler Schmäh zugehörigen Rechten aus geistigem Eigentum durch den Kunden bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung durch Tiroler Schmäh .
d. Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen, d. h. von Erfahrungen und technischem Wissen (Know-How), insbesondere bezüglich Preisen und Produktionskosten, die gegenseitig in Form von mündlichen und schriftlichen Informationen, technischen oder nicht technischen Daten, Zeichnungen, sonstigen Dokumenten und Unterlagen sowie in gegenständlicher Form zugänglich gemacht worden sind oder zugänglich gemacht werden und zu irgendeiner Zeit beiden Parteien zur Kenntnis gegeben werden oder in dessen Besitz gelangen. Die Parteien verpflichten sich ebenso, gegenseitig erhaltene Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen selbst oder von ihm nachweislich autorisierte Personen an Dritte weiterzugeben. Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig erhaltenen Informationen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Einwilligung des anderen nicht selbst wirtschaftlich zu verwerten, insbesondere auf deren Grundlage eigenmächtig keine Schutzrechte anzumelden.
e. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
f. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB
– einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens, der Erfüllung und Beendigung sowie Tiroler Schmäh / Kleinvolderbergstraße 15, 6111 Volders